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Veräußerungs- und Spekulationsgewinn
Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften werden ab 01.04.2012 unbefristet besteuert. Bei Immobilien, die nach
dem 31.03.2012 veräußert werden, ist hinsichtlich der Besteuerung zwischen „steuerverfangenen Immobilien“, die ab dem
01.04.2002 (bzw. 01.04.1997) entgeltlich angeschafft wurden, und „Altfällen“ zu unterscheiden.
"Steuerverfangene Immobilien": 30 % Steuer auf Veräußerungsgewinn
Im Regelfall unterliegen Immobilien, die ab dem 01.04.2002 angeschafft wurden (bzw. ab dem 01.04.1997, falls eine
Teilabsetzung für Herstellungsaufwendungen in Anspruch genommen wurde) einer einheitlichen Immobilienerstragssteuer in
Höhe von 30 % des Veräußerungsgewinns, der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis. Steuermindernd
wirken sich Instandsetzungs- und nachträgliche Herstellungsma0nahmen aus, soweit diese nicht mehr steuerlich geltend
gemacht werden können. Geltend gemachte Absetzbeträge von Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich jener
AfA, welche bei der Berechnung der besonderen Einkünfte (Details siehe unten) abgezogen worden sind, sowie offene
Teilabsetzbeträge für Instandsetzungsaufwendungen müssen hinzugerechnet werden. Für Veräußerungen bis 31.12.2015 ist
ein Steuersatz von 25 % anzuwenden.
Eine Inflationsabgeltung in Höhe von 2 % pro Jahr kann ab 01.01.2016 nicht mehr geltend gemacht werden.
Hinweis: Vor allem bei vermieteten Immobilien kann die Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Regelfall nur im
Zusammenwirken mit dem Steuerberater und Immobilienverwalter des Verkäufers ermittelt werden. Die Meldung und Abfuhr
der Immobilienertragssteuer hat durch den Parteienvertreter (Vertragserrichter) spätestens am 15. Tag des auf den
Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.
"Altfälle": 4,2 % bzw. 18 % Steuer auf den gesamten Kaufpreis
Bei einem letzten entgeltlichen Erwerb vor dem 01.04.2002 (bzw. im Falle von geltend gemachten Teilabsetzungen gem. § 28
Abs. 3 EStG 01.04.1997) wird pauschal der Veräußerungserlös (tatsächlich erzielter Kaufpreis) besteuert. Unter der gesetzlich
vorgegebenen Annahme eines Verkaufsgewinnes von 14 % ergibt dies einen Steuersatz von
4,2 %
vom Veräußerungserlös bzw.
18 %
vom Veräußerungserlös, wenn seit dem 01.01.1988 eine Umwidmung stattgefunden hat
Über Antrag ist es in jedem Fall möglich, den Spekulationsgewinn zu errechnen und diesen mit 30 % zu versteuern oder aber
auch mit dem Einkommensteuertarif zu veranlagen. Gem. § 20 Abs. 2 EStG sind dann auch Verkaufsnebenkosten abzugsfähig.
Befreiung von der Immobilienertragssteuer
A)
Hauptwohnsitzbefreiung
Wenn
1.
eine Immobilie ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz
gedient hat oder
2.
5 Jahre durchgehender Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung gegeben ist,
fällt keine Immobilienertragssteuer an.
B)
Selbst erstellte Gebäude
Eine solche Steuerbefreiung ist auch für selbst erstellte Gebäude (Veräußerer hat die Bauherreneigenschaft) gegeben.
Diese Gebäude dürfen aber in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung nicht zur Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung verwendet worden sein.
C)
Weitere Ausnahmen
Weitere Ausnahmen sind für Tauschvorgänge im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens
vorgesehen sowie für Anrechnung von Grunderwerbsteuern und Stiftungseingangssteuern sowie Erbschafts- und
Schenkungssteuern der letzten 3 Jahre vor Veräußerung auf die Spekulationssteuer.
Die Erklärung der Steuer bzw. Meldung hat durch Selbstberechnung der Parteienvertreter über finanz-online zu erfolgen und
ist bis 15. des zweitfolgenden Monats durchzuführen.
Teilabsetzbeträge und Spekulationsgewinnermittlung
Bei Ermittlung des Spekulationsgewinnes von "steuerverfangenen" Grundstücken müssen die begünstigt abgesetzten
Teilbeträge für Herstellungsaufwendungen - neben den abgesetzten Instandsetzungszehntel bzw. (ab 2016)
Instandsetzungsfünfzehntel - dem Spekulationsgewinn hinzugerechnet werden. Sie sind demnach gem. § 30 Abs. 3 EStG
bereits im Spekulationsgewinn enthalten und daher mit dem besonderen Steuersatz von 30 % besteuert.
Bei nicht mehr "steuerverfangenen" Grundstücken erfolgt anlässlich der Veräußerung von vermieteten Grundstücken bei
Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nach der Pauschalmethode (mit 4,2 % des Verkauferlöses) eine Nachversteuerung in
Form der Hinzurechnung in Höhe der Hälfte der in den letzten 15 Jahren vor der Veräußerung abgesetzten
Herstellungsfünfzehntel (im Sonderfall auch Zehntel) mit dem Sondersteuersatz von 30 %.
Vorsteuerberichtigung und Umsatzsteuer
Vorsteuerbeträge, resultierend aus Anschaffungs- und Herstellungsaufwendungen, sowie aus Großreparaturen, sind bei
Übertragung unter Lebenden innerhalb der nachfolgenden 19 Jahre anteilig zu berichtigen. Für bereits vor dem 01.04.2012
genutzte bzw. verwendete Anlagegüter gibt es aber eine Übergangsvorschrift, die einen neunjährigen Berichtigungszeitraum
vorsieht. Bei unternehmerischer Nutzung des Rechtsnachfolgers (z.B. Zinshaus) kann die Vorsteuerberichtigung vermieden
werden, indem 20 % Umsatzsteuer zum Kaufpreis zusätzlich in Rechnung gestellt wird. Da die Umsatzsteuer Teil des
Kaufpreises ist, muss im Kaufvertrag auf diesen Umstand Bezug genommen werden.
Zu beachten sind jedoch die Auswirkungen des 1. StabilitätsG 2012 bei nicht fast ausschließlich zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Umsätzen eines Mieters. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, die umsatzsteuerrechtliche Situation im Detail vor
der Kaufvertragserstellung mit einem Steuerexperten zu erörtern.
Verlust der Zehntel- bzw Fünfzehntelabsetzung
Wenn der Verkäufer für Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß §
28 Abs. 2, 3 und 4 EStG 1988 (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht das Recht der Absetzung der im Zeitpunkt
des Verkaufes noch nicht geltend gemachten Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für den Verkäufer und den Käufer verloren.
Verkauf von Waldgrundstücken
Die stillen Reserven aus dem stehenden Holz werden aufgedeckt und sind zu versteuern.