DER LANDMAKLER Immobilientreuhand KG | Feldgasse 51 | 2440 Gramatneusiedl | Tel.: 02234-72009 | Fax: 02234-72099
Energieausweis
Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) schreibt vor, dass bei Vermietung/Verpachtung (In-Bestandgabe) und bei Verkauf
eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes der Verkäufer dem Käufer bzw. der Bestandgeber (Vermieter/Verpächter) dem
Bestandnehmer (Mieter/Pächter) rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn
Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen hat.
Ab 01.12.2012 (Inkrafttreten des EAVG 2012) müssen bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien der
Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl
den Verkäufer bzw. den Bestandgeber als auch den von ihm beauftragten Immobilienmakler.
Ab 01.12.2012 ist dem Käufer oder dem Bestandnehmer der Energieausweis oder eine vollständige Kopie des
Energieausweises spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Sollte dies nicht erfolgen, hat der Käufer oder
Bestandnehmer das Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den Verkäufer oder Bestandgeber entweder selbst einen
Energieausweis zu beauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahre gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die
Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen.
Der Verkäufer bzw. Bestandgeber hat die Wahl, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz des
Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjektes im selben Gebäude oder die
Gesamteffizienz des gesamten Gebäudes auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungspflicht
auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt werden. Diese Vergleichbarkeit muss der
Energieausweisersteller aber bestätigen.
Der Energieausweis ist nach den jeweils landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und soll eine vergleichbare Information
über den energetischen „Normverbrauch“ eines Objekts verschaffen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf
nutzungsabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche
Abweichungen auftreten können.
Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. § 5 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Gebäudes entsprechende
Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
Keine Vorlagepflicht eines Energieausweises besteht bis 01.12.2012 für jene Gebäude oder Nutzungsobjekte, für die auch nach
den jeweils anwendbaren baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer kein Energieausweis erstellt werden muss. Ab
01.12.2012 gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objekte sind dann z.B. nicht mehr von
der Vorlagepflicht ausgenommen.
Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 am 01.12.2012 sind Verwaltungsstrafbestimmungen zu beachten. Sowohl der
Verkäufer respektive der Bestandgeber als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im
Inserat anzugeben, ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 1.450,- zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er den
Verkäufer oder Bestandgeber über die Informationspflicht aufgeklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur
Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Verkäufer oder auch der Bestandgeber dies aber abgelehnt hat. Der
Verkäufer oder der Bestandgeber ist des Weiteren mit einer Verwaltungsstrafe bis zu € 1.450,- konfrontiert, wenn er die
Vorlage und/oder Aushändigung des Energieausweises unterlässt.
Zur umfassenden Information haben wir für Sie einen Abzug des EAVG 2012 bereitgestellt. Aber natürlich stehenwir Ihnen
auch jederzeit gerne persönlich für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.