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Energieausweis

Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) schreibt vor, dass bei Vermietung/Verpachtung (In-Bestandgabe) und bei Verkauf eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes der Verkäufer dem Käufer bzw. der Bestandgeber (Vermieter/Verpächter) dem Bestandnehmer (Mieter/Pächter) rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen hat. Ab 01.12.2012 (Inkrafttreten des EAVG 2012) müssen bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verkäufer bzw. den Bestandgeber als auch den von ihm beauftragten Immobilienmakler. Ab 01.12.2012 ist dem Käufer oder dem Bestandnehmer der Energieausweis oder eine vollständige Kopie des Energieausweises spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Sollte dies nicht erfolgen, hat der Käufer oder Bestandnehmer das Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den Verkäufer oder Bestandgeber entweder selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahre gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen. Der Verkäufer bzw. Bestandgeber hat die Wahl, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjektes im selben Gebäude oder die Gesamteffizienz des gesamten Gebäudes auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungspflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt  werden. Diese Vergleichbarkeit muss der Energieausweisersteller aber bestätigen. Der Energieausweis ist nach den jeweils landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und soll eine vergleichbare Information über den energetischen „Normverbrauch“ eines Objekts verschaffen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können. Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. § 5 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Keine Vorlagepflicht eines Energieausweises besteht bis 01.12.2012 für jene Gebäude oder Nutzungsobjekte, für die auch nach den jeweils anwendbaren baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer kein Energieausweis erstellt werden muss. Ab 01.12.2012 gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objekte sind dann z.B. nicht mehr von der Vorlagepflicht ausgenommen. Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 am 01.12.2012 sind Verwaltungsstrafbestimmungen zu beachten. Sowohl der Verkäufer respektive der Bestandgeber als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzugeben, ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 1.450,- zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er den Verkäufer oder Bestandgeber über die Informationspflicht aufgeklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Verkäufer oder auch der Bestandgeber dies aber abgelehnt hat. Der Verkäufer oder der  Bestandgeber ist des Weiteren mit einer Verwaltungsstrafe bis zu € 1.450,- konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung des Energieausweises unterlässt. Zur umfassenden Information haben wir für Sie einen Abzug des EAVG 2012 bereitgestellt. Aber natürlich stehenwir Ihnen auch jederzeit gerne persönlich für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
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