DER LANDMAKLER Immobilientreuhand KG | Feldgasse 51 | 2440 Gramatneusiedl | Tel.: 02234-72009 | Fax: 02234-72099
§ 6 Abs. 1, 3 und 4; § 7 Abs. 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz
§ 6 Abs. 1 Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch
die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.
§ 6 Abs. 3 Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu
vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.
§ 6 Abs. 4 Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das
mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem
sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die
Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann Anspruch auf die Provision, wenn
er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§ 7 Abs. 1 Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen
Anspruch auf einen Vorschuss.
§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.
Besondere Provisionsvereinbarungen
§ 15 Abs. 1 Einer Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und
Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur
Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass
1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der
Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen
Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die
Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande
kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das
Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte
dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-,
Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
§ 15 Abs. 2 Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, dass
1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom
Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder
3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen
vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
§ 15 Abs. 3 Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB
Eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen.
Informationspflichten des Immobilienmaklers
§ 30 b Abs. 1 Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrages dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler
einschreitet, und sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich
erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert
anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG. ist
hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht
auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht
entsprechend richtig zu stellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor einer Vertragserklärung des
Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.
§ 30 b Abs. 2 Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG. erforderlichen Nachrichten schriftlich
mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts
wesentlich sind (ab 1.1.2004 geltende Fassung des Abs.2 )
Anmerkung: Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung
des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu
vermittelnden Geschäfts tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen.
Informationspflichten bei Fern- und Auswärtsgeschäften,
Inhalt der Informationspflicht und Rechtsfolgen
anzuwenden auf
Außergeschäftsraumverträge (AGV) zwischen Unternehmer und Verbraucher,
a)
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort
geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
b)
für die der Verbraucher unter den genannten Umständen ein Angebot gemacht hat, oder
c)
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden,
unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers oder dessen
Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde oder
Fernabsatzgeschäfte (FAG), das sind Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige
Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems geschlossen werden, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrages ausschließlich
Fernkommunikationsmittel (Post, Internet, E-Mail, Telefon, Fax) verwendet werden.
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Verträge über
a)
die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen
(§1 Abs 2 Z 6 FAGG),
b)
den Bau von nrurn Gebäuden, erheblichen Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung
von Wohnräumen (§ 1 Abs 2 Z 7 FAGG)
§ 4 FAGG Abs 1: Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der
Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren:
1.
die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kummunikationsmittel und die Ware
oder Dienstleistung angemessenen Umfang
2.
den Namen oder die Firma des Unternehmens sowie die Anschrift seinerNiederlassung
3.
a) die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse, unter denen der Verbraucher den Unternehmer
schnell erreichen und ohne besonderern Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann,
b) die von der Niederlassung des Unternehmers abweichende Geschäftsanschrift, an die sich der Verbraucher
mit jeder Beschwerde wenden kann, und
c) den Namen oder die Firma und die Anschrift der Niederlassung jener Person, in deren Auftrag der Unternehmer
handelt, sowie die allenfalls abweichende Geschäftsanschrift dieser Person, an die sich der Verbraucher mit
jeder Beschwerde wenden kann,
4.
den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis
aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftiger Weise nicht im Voraus berechnet werden
kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-, Versand-,oder sonstige Kosten
oder, wenn diese Kosten vernünftiger Weise nicht im Vorausberechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher
zusätzlicher Kosten,
5.
bei einem unbefristeten Vertrag oder Abonnementvertrag die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden
Gesamtkosten, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, die monatlichen
Gesamtkosten, wenn aber die Gesamtkosten vernünftiger Weise nicht im Voraus berechnet werden können, die
Art der Preisberechnung,
6.
die Kosten für den Ersatz der für den Verbrauchsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittel, sofern siese nicht
nach dem Grundtarif berechnet werden,
7.
die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des
Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren
beim Umgang des Unternehmens mit Beschwerden,
8.
bei Bestehen eines Rücktrittsrechtes die Bedingung, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses
Rechtes, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulares,
9.
gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktrittes vom Vertrag gemäß § 15 treffende Pflicht zur Tragung
der Kosten für die Rücksendung der Ware sowie bei Fernabsatzverträgen über Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit
üblicher Weise nicht auf dem Postweg versendet werden, die Höhe der Rücksendungskosten,
10.
gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktrittes vom Vertrag gemäß § 16 treffende Pflicht zur Zahlung
eines anteiligen Betrages für die bereits erbrachten Leistungen,
11.
gegebenenfalls über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechtes nach § 18 oder über die Umstände, unter denen
der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert,
12.
zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechtes für die Ware gegebenenfalls
das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien,
13.
gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß § 1 Abs.4 Z4 UWG und darüber, wie der
Verbraucher eine Ausfertigung davon erhalten hat,
14.
gegebenenfalls die laufzeit des Vertrages oder die Bedingungen für die Kündigung unbefristeter Verträge oder sich
automatisch verlängernder Verträge,
15.
gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
16.
gegebenenfalls das Recht des Unternehmers, vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder anderer finanzieller
Sicherheiten zu verlangen, sowie deren Bedingungen,
17.
gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen
für solche Inhalte;
18.
gegebenenfalls - soweit wesentlich - die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard-und Software, soweit diese dem
Unternehmer bekannt ist oder vernünftiger Weise bekannt sein muss, und
19.
gegebenenfalls die Möglichkeit des Zuganges zu einem außergerichtlichenBeschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren,
dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang.
§ 4 FAGG Abs 2: Im Falle einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Informationen die
entsprechenden Angaben des Versteigerers übermittelt werden
§ 4 FAGG Abs 3: Die Informationen nach Abs. 1 Z 8, 9 und 10 können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung erteilt werden.
Mit dieser formularmäßigen Informationserteilung gelten die genannten Informationspflichten des Unternehmers als erfüllt,
sofern der Unternehmer dem Verbraucher das Formular zutreffend ausgefüllt übermittelt hat.
§ 4 FAGG Abs 4: Die dem Verbraucher nach Abs. 1 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann
wirksam, wenn sie von den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 4 FAGG Abs 5: Hat der Unternehmer seine Pflicht zur Information über zusätzliche und sonstige Kosten nach Abs. 1 Z 4 oder
über die Kosten für die Rücksendung der Ware nach Abs. 1 Z 9 nicht erfüllt, so hat der Verbraucher die zusätzlichen Kosten
nicht zu tragen.
§ 4 FAGG Abs 6: Die Informationspflichten nach Abs. 1 gelten unbeschadet anderer Informationspflichten nach gesetzlichen
Vorschriften, die auf der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36,
oder auf der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere
des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 187 vom 17.07.2000, S. 1, beruhen.
Informationserteilung bei außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen
§ 5 FAGG Abs. 1: Dei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen
dem Verbraucher auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger
bereitszustellen. Die Informationen müssen lesbar, klar und verständliche sein.
§ 5 FAGG Abs. 2: Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokumentes oder die
Bestätigung des geschlossenen Vertrages auf Papier oder, sodern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen
dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Gegebenenfalls muss die Ausfertigung oder Bestätigung des Vertrages auch eine
Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach § 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.
Informationserteilung bei Fernabsatzverträgen
§§ 7 FAGG Abs.1: Bei Fernabsatzverträgen sind die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen dem Verbraucher klar und
verständliche in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise bereitzustellen. Werden diese
Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt, so müssen sie lesbar sein.
§ 7 FAGG Abs. 2: Wird der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, bei dem für die
Darstellung der Information nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Unternehmer dem
Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über dieses Fernkommunikationsmittel zumindest die in § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 8 und
14 genannten Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistungen, den Namen des
Unternehmens, den Gesamtpreis, das Rücktrittsrecht, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter
Verträge zu erteilen. Die anderen in § 4 Abs. 1 genannten Informationen sind dem Verbraucher auf geeignete Weise unter
Beachtung von Abs. 1 zu erteilen.
§ 7 FAGG Abs. 3: Der Unternehmer hat dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsabschluss,
spätestens jedoch mit der Lieferung der Ware oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung, eine Bestätigung des
geschlossenen Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, die die in § 4 Abs. 1 genannten
Informationen enthält, sofern er diese Informationen dem Verbraucher nicht schon vor Vertragsabschluss auf einem
dauerhaften Datenträger bereitgestellt hat. Gegebenenfalls muss die Vertragsbestätigung auch eine Bestätigung der
Zustimmung und Kenntnisnahme der Verbrauchers nach § 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.
Besondere Erfordernisse bei elektronisch geschlossenen Vertägen
§ 8 FAGG Abs. 1: Wenn ein elektronisch, jedoch nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post eines damit
verbleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu
einer Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den Verraucher, inmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, klar
un in hervorgehobener Weise auf die in § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 14, und 15 genannten Informationen hinzuweisen.
§ 8 FAGG Abs 2: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass
die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder
die Betätigung einer ähnlichen Funktion erfordert, muss diese Schaltfläche oder Funktion gut lesbar ausschließlich mit den
Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer gleichartigen eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die dem
Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden
ist. Kommt der Unternehmer den Pflichten nach diesem Absatz nicht nach, so ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine
Vertragserklärung nicht gebunden.
§ 8 FAGG Abs. 3: Auf Websites für den elektronischen Geldverkehr ist spätestens bei Beginn des Bestellvorganges klar und
deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
§ 8 FAGG Abs 4: Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 8 genannten Verträge. Die Regelungen in Abs. 2 zweiter und
dritter Satz gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Verträge, sofern diese auf die in Abs. 1 angeführte Weise
abgeschlossen werden.
Definition "dauerhafter Datenträger": Papier, USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Speicherkarten und Computerfestplatten,
speicherbare und wiedergebbare E-Mails
Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen
§ 9 FAGG Abs. 1: Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages abzielen, hat der
Unternehmer dem Verbraucher zu Beginn des Gespräches seinen Namen oder seine Firma, gegebenenfalls den Namen der
Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gespräches offenzulegen.
§ 9 FAGG Abs. 2: Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer eingeleiteten
Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung
seines Vertragsabotes auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer
hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Anbotes auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung
a)
am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,
b)
seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder
Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar
c)
an einer Wohnung, an einem Einfamilienhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienhauses
geeignet ist, und dies
d)
zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll,
kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine
Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d.h. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt
Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls
spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist
unwirksam.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäftes gilt auch für einen im Zug
der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.
Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung
genügt die Übersendung eines Schriftstückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der
die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.
Rücktritt bei „Haustürgeschäften“ nach § 3 KSchG
Ist (nur) anzuwenden auf Verträge, die explizit vom Anwendungsbereich des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG)
ausgenommen sind.
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung
a)
weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben,
b)
noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat,
kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tage seinen Rücktritt erklären.
Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine „Urkunde“ ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des
Unternehmens, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht
enthält. Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht steht dem Konsumenten das Rücktrittsrecht für
eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss zu. Holt der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb
der zwölf Monate ab dem Fristbeginn nach, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der
Verbraucher die Urkunde erhält.
Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z.B. aufgrund eines Inserates des Immobilienmaklers mit diesem Verbindung auf,
so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher – gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde – kein Rücktrittsrecht
gemäß § 3 KSchG.
Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände nach § 3 a KSchG
Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurücktreten, wenn
a)
ohne seine Veranlassung,
b)
maßgebliche Umstände,
c)
die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurde,
d)
nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.
Maßgebliche Umstände sind
a)
die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,
b)
steuerliche Vorteile,
c)
eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.
Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses
Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger
Vertragserfüllung.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:
a)
wissen oder wissen müssen des Verbrauchers über den Nichteintritt bei den Vertragsverhandlungen,
b)
im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes,
c)
angemessene Vertragsanpassung.
Rücktritt vom Maklervertrag (Alleinvermittlungsauftrag, Vermittlungsauftrag,
Maklervertrag mit dem Interessenten) bei Abschluss des Maklervertrages über
Fernabsatz oder bei Abschluss des Maklervertrages außerhalb der
Geschäftsräume des Unternehmers (§ 11 FAGG)
Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist:
§ 11 FAGG Abs. 1: Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist zum Rücktritt beginnt bei
Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht:
§ 12 FAGG Abs. 1 Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 nicht nachgekommen, so verlängert sich
die in § 11 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate:
§ 12 FAGG Abs. 2: Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem für den Fristbeginn
maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information
erhält.
Ausübung des Rücktrittsrechtes:
§ 13 FAGG Abs 1: Die Erklärung des Rücktrittes ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Verbraucher kann dafür das
Muster-Widerrufsformular verwenden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist
abgesendet wird.
§ 13 FAGG Abs. 2: Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular
oder eine anders formulierte Rücktrittserklärung auf der Website des Unternehmers elektronisch auszufüllen und
abzuschicken. Gibt der Verbraucher eine Rücktrittserklärung auf diese Weise ab, so hat ihm der Unternehmer unverzüglich
eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist:
§ 10 FAGG: Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag eine Dienstleistung, die
nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder
die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand und wünscht der Verbraucher, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der
Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm
ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen - im Falle eines außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger - zu erklären
Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt von einem Vertrag über Dienstleistungen, Energie- und Wasserlieferungen oder
digitale Inhalte:
§ 16 FAGG Abs. 1: Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 von einem Vertrag über Dienstleistungen oder über die in § 10
genannten Energie- und Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß § 10 erklärt und der Unternehmer
hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum
vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen
entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Marktwertes der
erbrachten Leistungen berechnet.
§ 16 FAGG Abs. 2: Die anteilige Zahlungspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht
nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 10 nicht nachgekommen ist.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:
§ 18 FAGG Abs. 1: Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer - auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des
Verbrauchers nach § 10 sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechtes bei
vollständiger Vertragserfüllung - noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen
hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.